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   OVG Sachsen, 26.04.2012 - 1 A 963/10   

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OVG Sachsen, 26.04.2012 - 1 A 963/10 (https://dejure.org/2012,19447)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26.04.2012 - 1 A 963/10 (https://dejure.org/2012,19447)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26. April 2012 - 1 A 963/10 (https://dejure.org/2012,19447)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    VwVfG § 49a Abs. 4; SächsVwVfZG § 3, § 4; BGB § 199 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährung bei der Erhebung von Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Fördermitteln für den Neubau eines Altenpflegeheims in Sachsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
    Verjährung bei der Erhebung von Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Fördermitteln für den Neubau eines Altenpflegeheims in Sachsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 82
  • DÖV 2012, 984
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 3.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.04.2012 - 1 A 963/10
    Nicht anders als nach Bundesrecht und den landesrechtlichen Regelungen in den anderen Bundesländern bestimmt sich die Verjährung von Zinsansprüchen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. August 1995, BVerwGE 99, 109 und Beschl. v. 21. Oktober 2010 a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11. März 2010 a. a. O., juris Rn. 18; ThürOVG, Urt. v. 7. April 2011 a. a. O., juris Rn. 30; HessVGH, Urt. v. 9. Dezember 2011 - 8 A 909/11 -, juris Rn. 40).

    Der Zwischenzinsanspruch gemäß § 1 SächsVwVfG a. F. i. V. m. § 49a Abs. 4 VwVfG entsteht in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist, hier also zwei Monate nach Abruf der Auszahlungsrate und nicht erst mit seiner Durchsetzbarkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 2010 a. a. O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner zuvor genannten Entscheidung vom 21. Oktober 2010 darauf hingewiesen, dass insoweit dem Vertrauensschutz des Betroffenen Rechnung zu tragen sei, der die Möglichkeit eines rückwirkenden Beginns der Verjährung erfordere, unabhängig davon, ob der zuständigen Behörde die anspruchsbegründenden Umstände seinerzeit bereits bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 2010 a. a. O.; im Ergebnis auch LSG Hamburg Urt. v. 16. November 2011 - L 2 AL 73/08 -, juris Rn. 21).

    Dies gilt auch mit Blick auf ihre Mitteilungspflicht gemäß Nr. 5.4 AnBest-P, denn diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob der zuständigen Behörde die anspruchsbegründenden Umstände seinerzeit bereits bekannt gewesen sind oder hätten bekannt sein müssen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 2010, RdL 2011, 78).

  • OVG Thüringen, 28.07.2011 - 3 KO 1326/10

    Verjährung des Erstattungsanspruchs

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.04.2012 - 1 A 963/10
    Zum anderen soll sie den Gläubiger aber auch dazu veranlassen, rechtzeitig gegen den Schuldner vorzugehen (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2011, NJW 2011, 1799; ThürOVG, Urt. v. 28. Juli 2011, LKV 2011, 520, m. w. N.).

    Der Gläubiger eines Zwischenzinsanspruchs hat die erforderliche Kenntnis, wenn er die Umstände kennt, aus denen sich der Zwischenzinsanspruch herleitet oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. ThürOVG, Urt. v. 28. Juli 2011 a. a. O., juris Rn. 52).

    Der Einwand des Beklagten, dass das Verwendungsnachweisverfahren aufwendig sei und seine Bediensteten gehalten seien, die eingereichten Verwendungsnachweise vollständig und detailliert zu prüfen sowie den Betroffenen anschließend ggf. zu einer beabsichtigten Rückforderung anzuhören, rechtfertigt das "Hinausschieben" des Verjährungsbeginns nicht (vgl. ThürOVG, Urt. v. 28. Juli 2011 a. a. O., juris Rn. 60), da zunächst eine überschlägige Prüfung bezogen auf Zinsansprüche genügt hätte.

  • BVerwG, 17.08.1995 - 3 C 17.94

    Recht der Landwirtschaft: Hemmung der Verjährung bei nachträglich geltendgemchtem

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.04.2012 - 1 A 963/10
    Nicht anders als nach Bundesrecht und den landesrechtlichen Regelungen in den anderen Bundesländern bestimmt sich die Verjährung von Zinsansprüchen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. August 1995, BVerwGE 99, 109 und Beschl. v. 21. Oktober 2010 a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11. März 2010 a. a. O., juris Rn. 18; ThürOVG, Urt. v. 7. April 2011 a. a. O., juris Rn. 30; HessVGH, Urt. v. 9. Dezember 2011 - 8 A 909/11 -, juris Rn. 40).

    18 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 27. April 2005 (BVerwGE 123, 303) in Bezug auf das Entstehen von Zinsansprüchen das Folgende ausgeführt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. August 1995 a. a. O.):.

    19 Zwar sagt die Anspruchsentstehung nichts darüber aus, wann und ob die Bewilligungsbehörde die Zinsen vom säumigen Empfänger erhebt, denn seine Fälligkeit tritt erst mit der Bekanntgabe des Zahlungsbescheides ein, jedoch kann daraus auch nicht geschlossen werden, dass für den Verjährungsbeginn von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen auf deren Fälligkeit abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. August 1995 a. a. O., Rn. 26 ff.).

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 37.07

    Vermögenszuordnung; Herausgabeanspruch; Erlösherausgabe; Erlösauskehr;

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.04.2012 - 1 A 963/10
    Einer Anwendung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht ferner nicht die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 (BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 2008, BVerwGE 132, 324) entgegen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausdrücklich ausgeführt (BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 2008, BVerwGE 132, 324): "(...) Der Gesetzgeber hat das Verjährungsrecht des bürgerlichen Rechts grundlegend verändert, bei seiner Neuregelung das öffentliche Recht jedoch ausgespart.

  • BGH, 15.03.2011 - VI ZR 162/10

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen einer gesetzlichen Pflegekasse: Kenntnis des

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.04.2012 - 1 A 963/10
    Zum anderen soll sie den Gläubiger aber auch dazu veranlassen, rechtzeitig gegen den Schuldner vorzugehen (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2011, NJW 2011, 1799; ThürOVG, Urt. v. 28. Juli 2011, LKV 2011, 520, m. w. N.).

    Bei Behörden - wie hier - und Körperschaften des öffentlichen Rechts kommt es auf die Kenntnis des nach der innerbetrieblichen Organisation zuständigen Bediensteten an (BGH, Urt. v. 15. März 2011, NJW 2011, 1799; Ellenberger in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 199 Rn. 25).

  • LSG Hamburg, 16.11.2011 - L 2 AL 73/08

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anspruch auf Zwischenzinsen - nicht

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.04.2012 - 1 A 963/10
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner zuvor genannten Entscheidung vom 21. Oktober 2010 darauf hingewiesen, dass insoweit dem Vertrauensschutz des Betroffenen Rechnung zu tragen sei, der die Möglichkeit eines rückwirkenden Beginns der Verjährung erfordere, unabhängig davon, ob der zuständigen Behörde die anspruchsbegründenden Umstände seinerzeit bereits bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 2010 a. a. O.; im Ergebnis auch LSG Hamburg Urt. v. 16. November 2011 - L 2 AL 73/08 -, juris Rn. 21).

    27 Das Berufen der Klägerin auf die Einrede der Verjährung ist ferner nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 16. November 2011, a. a. O., juris Rn. 21).

  • BVerwG, 27.04.2005 - 8 C 5.04

    Zinsanspruch: Verzögerungs-; Entstehung -; Fälligkeit -; Verjährung eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.04.2012 - 1 A 963/10
    Entgegen der Auffassung des Beklagten richten sich der Zinsanspruch und seine Verjährung nach Landesrecht (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 27. April 2005, BVerwGE 123, 303; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11. März 2010 - OVG 2 B 1.09 -, juris Rn. 18; ThürOVG, Urt. v. 7. April 2011, ThürVBl. 2011, 279; HessVGH, Urt. v. 9. Dezember 2011 - 8 A 909/11 -, juris Rn. 40).

    18 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 27. April 2005 (BVerwGE 123, 303) in Bezug auf das Entstehen von Zinsansprüchen das Folgende ausgeführt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. August 1995 a. a. O.):.

  • VGH Hessen, 09.12.2011 - 8 A 909/11

    Verjährungshemmung durch aufgehobenen Leistungsbescheid

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.04.2012 - 1 A 963/10
    Entgegen der Auffassung des Beklagten richten sich der Zinsanspruch und seine Verjährung nach Landesrecht (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 27. April 2005, BVerwGE 123, 303; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11. März 2010 - OVG 2 B 1.09 -, juris Rn. 18; ThürOVG, Urt. v. 7. April 2011, ThürVBl. 2011, 279; HessVGH, Urt. v. 9. Dezember 2011 - 8 A 909/11 -, juris Rn. 40).

    Nicht anders als nach Bundesrecht und den landesrechtlichen Regelungen in den anderen Bundesländern bestimmt sich die Verjährung von Zinsansprüchen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. August 1995, BVerwGE 99, 109 und Beschl. v. 21. Oktober 2010 a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11. März 2010 a. a. O., juris Rn. 18; ThürOVG, Urt. v. 7. April 2011 a. a. O., juris Rn. 30; HessVGH, Urt. v. 9. Dezember 2011 - 8 A 909/11 -, juris Rn. 40).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2010 - 2 B 1.09

    Zuwendung; Fördermittel; verspätete Verwendung; Verzögerungszinsen; Zinsanspruch;

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.04.2012 - 1 A 963/10
    Entgegen der Auffassung des Beklagten richten sich der Zinsanspruch und seine Verjährung nach Landesrecht (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 27. April 2005, BVerwGE 123, 303; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11. März 2010 - OVG 2 B 1.09 -, juris Rn. 18; ThürOVG, Urt. v. 7. April 2011, ThürVBl. 2011, 279; HessVGH, Urt. v. 9. Dezember 2011 - 8 A 909/11 -, juris Rn. 40).

    Nicht anders als nach Bundesrecht und den landesrechtlichen Regelungen in den anderen Bundesländern bestimmt sich die Verjährung von Zinsansprüchen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. August 1995, BVerwGE 99, 109 und Beschl. v. 21. Oktober 2010 a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11. März 2010 a. a. O., juris Rn. 18; ThürOVG, Urt. v. 7. April 2011 a. a. O., juris Rn. 30; HessVGH, Urt. v. 9. Dezember 2011 - 8 A 909/11 -, juris Rn. 40).

  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.04.2012 - 1 A 963/10
    Dieses subjektive Element kompensiert durch seinen hinausgeschobenen Fristbeginn die aufgrund der Fristverkürzung bestehende Gefahr der Verjährung von Ansprüchen, die dem Gläubiger unbekannt sind (vgl. BGH, Urt. v. 23. Januar 2007, BGHZ 171, 1).
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • VG Dresden, 30.09.2010 - 3 K 1065/10
  • OVG Sachsen, 18.10.2012 - 1 A 511/12

    Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB in der jeweils geltenden Fassung

    Der Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs steht nicht entgegen, wenn der dessen Fälligkeit herbeiführende Rückforderungsbescheid erst nach Vollendung der Verjährung erlassen worden ist (Bestätigung der Senatsrechtsprechung aus dem Urt. v. 26. April 2012 - 1 A 963/10 - SächsVBl. 2012, 292).

    Da § 195 BGB n. F. für die regelmäßige Verjährung nur noch drei Jahre vorsieht, ist diese Frist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 1. Januar 2002 an zu berechnen, so dass der Anspruch des Beklagten aus § 49a Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG mit Ablauf des 1. Januar 2005 verjährt war, und der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid vom 2. Februar 2006 eine Hemmung der Verjährung gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG nicht mehr herbeiführen konnte.32 Der Verjährung des Erstattungsanspruchs des Beklagten steht zuletzt auch nicht entgegen, dass dessen Fälligkeit erst mit Erlass des Rückforderungsbescheides und damit nach der Vollendung der Verjährung eingetreten ist, denn aus dem Umstand, dass es für die Fälligkeit einer Forderung eines diesen festsetzenden Verwaltungsakts bedarf (hier: § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG), kann nicht geschlossen werden, dass für den Verjährungsbeginn von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen auf deren Fälligkeit abzustellen ist (Senatsurt. v. 26. April 2012 - 1 A 963/10 -, juris Rn. 24).

    Sie sollen nicht nur den Schuldner davor bewahren, nach längerer Zeit mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden, sondern auch den Gläubiger dazu veranlassen, rechtzeitig gegen den Schuldner vorzugehen (Senatsurt. v. 26. April 2012 a. a. O., m .w. N.).

    Auch die von § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG angeordnete Hemmung der Verjährung durch einen Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung eines Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, spricht gegen die Auffassung, den Verjährungsbeginn mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen, da eine Hemmung begrifflich nur dann erfolgen kann, wenn die Verjährungsfrist bereits begonnen hatte (Senatsurt. v. 26. April 2012 a. a. O.).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. April 2012 - 1 A 963/10 - und im nachfolgenden Beschluss vom 6. September 2012 - 1 A 566/11 - (unveröffentlicht) unter Hinweis auf dieses rechtskräftige Urteil ausgeführt, dass sich die Verjährung des - wie hier - landesrechtlichen Anspruchs auf Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Fördermitteln aus § 49a Abs. 4 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung bestimmt, und der Zinsanspruch in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist.

    Die Zwischenzinsansprüche, die zwei Monate nach Abruf der Auszahlungsrate entstehen (Senatsurt. v. 26. April 2012 - 1 A 963/10 -, juris Rn. 29), verjährten gemäß § 197 BGB a. F. in vier Jahren, wobei die Verjährung gemäß § 201 i. V. m. § 198 Satz 1 BGB a. F. mit dem Schluss des Jahres begann, in dem der Anspruch entstanden war (vgl. BVerwG, (Teil-)Urt. v. 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, juris Rn. 49; BVerwG, Urt. v. 17. August 1995, BVerwGE 99, 109, 110).

  • OVG Sachsen, 17.12.2013 - 1 A 106/13

    Verjährung von öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen nach der regelmäßigen

    " ...denn aus dem Umstand, dass es für die Fälligkeit einer Forderung eines diesen festsetzenden Verwaltungsakts bedarf (hier: § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG), kann nicht geschlossen werden, dass für den Verjährungsbeginn von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen auf deren Fälligkeit abzustellen ist (Senatsurt. v. 26. April 2012 - 1 A 963/10 -, juris Rn. 24).

    Sie sollen nicht nur den Schuldner davor bewahren, nach längerer Zeit mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden, sondern auch den Gläubiger dazu veranlassen, rechtzeitig gegen den Schuldner vorzugehen (Senatsurt. v. 26. April 2012 a. a. O., m. w. N.).

    Auch die von § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG angeordnete Hemmung der Verjährung durch einen Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung eines Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, spricht gegen die Auffassung, den Verjährungsbeginn mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen, da eine Hemmung begrifflich nur dann erfolgen kann, wenn die Verjährungsfrist bereits begonnen hatte (Senatsurt. v. 26. April 2012 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 16.07.2012 - 1 A 842/10

    Zwischenzinsen, Verjährung, Verwendungsnachweis, Organisationsverschulden

    6 Der Senat hat bereits entschieden, dass die Verjährungsfrist von landesrechtliche Zinsansprüchen nach § 1 SächsVwVfG a. F. i. V. m. § 49a Abs. 4 VwVfG a. F., die - wie hier - bei Inkrafttreten des Schuldrechts-Modernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138) bereits entstanden, aber noch nicht verjährt waren, nach § 195 BGB n. F. drei Jahre beträgt und für den Beginn dieser Frist § 199 Abs. 1 BGB n. F. maßgeblich ist (rechtskräftiges Senatsurteil v. 26. April 2012 - 1 A 963/10 - m. w. N.).

    Durch das Urteil vom 26. April 2012 (a. a. O.) hat der Senat bereits entschieden, dass die Behörde gehalten ist, nach Eingang eines Verwendungsnachweises zumindest im Wege eines "Zwischenprüfverfahren", das keinen großen Aufwand erfordert, überschlägig zu prüfen, ob ein Zinsanspruch besteht und dass die Kenntniserlangung von einem Zwischenzinsanspruch sechs Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises auf einem Organisationsverschulden beruht.

    Um eine solche Entscheidungsfrist handelt es sich bei der entsprechend anwendbaren Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F., die grob fahrlässige Unkenntnis für den Beginn der Verjährungsfrist ausreichen lässt, nicht (vgl. Senatsurt. v. 26. April 2012 a. a. O.).

    Der Senat hat durch sein Urteil vom 26. April 2012 (a. a. O.) bereits entschieden, dass dies in Bezug auf einen landesrechtlichen Anspruch aus § 1 SächsVwVfG a. F. i. V. m. § 49a Abs. 4 VwVfG, der hier im Streit steht, nicht der Fall ist.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2013 - 2 L 140/12

    Verjährung von Verzögerungszinsansprüchen im öffentlichen Recht wegen nicht

    OVG, Urt. v. 07.04.2011 - 3 KO 505/09 -, nach Juris, RdNr. 30 ff.; Sächs.OVG, Urt. v. 26.04.2012 - 1 A 963/10 -, nach Juris RdNr. 18 und Urt. v. 28.02.2013 - 1 A 346709 -, nach Juris RdNr. 46; a.A. lediglich OVG Brandenburg, Urt. v. 11.02.2004 - 2 A 680/03 -, nach Juris, RdNr. 30. Wonach auf den Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg i.V.m. § 195 a.F. BGB mit einer 30-jährigen Verjährungsfrist anzuwenden sei, da es sich bei den Zinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG Bbg weder um "Zinsen" noch um andere "regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne von § 197 BGB n. F. handele).

    OVG, Urt. v. 07.04.2011 - 3 KO 505/09 -, nach Juris RdNr. 40 ff; Sächs.OVG, Urt. v. 26.04.2012 -1 A 963/10 -, nach Juris RdNr.20 ff.; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl., RdNr. 84; Meyer, in: Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 9.Aufl. § 49 a RdNr. 28; Graupeter, LKV, 2006, S.206).

  • OVG Sachsen, 29.10.2015 - 1 A 348/14

    Zuwendung; Zuwendungsbescheid; Widerruf; Widerrufsbescheid; Zweckverfehlung;

    Der Schuldner soll zwar davor bewahrt werden, nach längerer Zeit mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden, und der Gläubiger Veranlassung haben, rechtzeitig gegen den Schuldner vorzugehen (Senatsurt. v. 26. April 2012 - 1 A 963/10 -, juris Rn. 24 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 28.02.2013 - 1 A 346/09

    Vorliegen einer auflösenden Bedingung i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG bei Nr. 2.1

    Nach sächsischem Landesrecht unterliegen sowohl der Erstattungsanspruch aus § 49a Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG als auch der Zinsanspruch wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Leistungen aus § 49a Abs. 4 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG der Regelverjährung von drei Jahren (Bestätigung der rechtskräftigen Senatsurteile vom 26. April 2012 - 1 A 963/10 -, SächsVBl. 2012, 292 und vom 18. Oktober 2012 - 1 A 511/12 -).

    Von der Anwendbarkeit dieser Verjährungsvorschriften ist auch der erkennende Senat in den zwischenzeitlich gegenüber dem Beklagten ergangenen, jeweils rechtskräftig gewordenen Urteilen vom 26. April 2012 - 1 A 963/10 - (SächsBl. 2012, 292 = NVwZ-RR 2013, 82) und 18. Oktober 2012 - 1 A 511/12 - (juris; zur Veröffentlichung in JbSächsOVG vorgesehen) ausgegangen.

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2016 - 2 Kart 8/15

    Beginn der Verzinsung von der Kartellbehörde im Bußgeldbescheid festgesetzter

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werden ausgehend von diesen Grundsätzen öffentlich-rechtliche Geldforderungen und insbesondere der Verzögerungszinsanspruch aus § 49 a Abs. 4 VwVfG den Verjährungsvorschriften analog §§ 194 ff. BGB unterworfen (BVerwG, Urteil v. 17.08.1995, BVerwGE 99, 109; Sächsisches OVG, Urteil v. 26.04.2012, NVwZ-RR 2013, 82, juris Rn. 18 m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 08.11.2018 - 3 A 19.15

    Erstattung; Finanzhilfen; Haftungskern; Haftungsregelung; Investitionsförderung;

    Für die Projekte Nr. 83 und Nr. 88 entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit rechtskräftigen Urteilen vom 26. April 2012 - 1 A 963/10 - (NVwZ-RR 2013, 82) und - 1 A 964/10 -, dass die Erhebung der Zwischenzinsen rechtswidrig und deshalb aufzuheben sei, weil der Zinsanspruch im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits verjährt gewesen sei.
  • VG Greifswald, 13.03.2018 - 4 A 161/13

    Verjährung von Vorgriffszinsen bei widerrufenem Subventionsbescheid

    Eine Kenntniserlangung von einem Vorgriffszinsanspruch erst sechs Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises beruht auf einem Organisationsverschulden (OVG Sachsen, Beschluss vom 16.07.2012 - 1 A 842/10 -, juris Rn. 7 und Urteil vom 26.04.2012 - 1 A 963/10 -, NVwZ-RR 2013, S. 82, 84).
  • OVG Sachsen, 10.03.2017 - 1 A 461/14

    Städtebauförderung; Zwischenzinsen; Verjährung; Zwischennachweis

    Der Zinsanspruch entsteht bei verzögertem Mitteleinsatz in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht "alsbald" nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist, hier also zwei Monate nach der Auszahlung, und wird mit Erlass des ihn festsetzenden Zahlungsbescheids (oder des darin genannten Zeitpunkts) fällig (SächsOVG, Urt. v. 26. April 2012 - 1 A 963/10 -, juris Rn. 21).
  • VG Halle, 20.05.2015 - 7 A 3/15

    Verjährung von Verzögerungszinsen

  • VG Schwerin, 28.01.2014 - 3 A 1077/13

    Verjährung eines Zinsanspruch; grobfahrlässige Unkenntnis; mangelnde Ausstattung

  • VG Berlin, 09.10.2015 - 26 K 316.13

    Anspruch des Zuwendungsgebers auf Auszahlung der mit dem Zuwendungsbetrag

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